7. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3196),

geändert durch 1. Verordnung zur Änderung der 7. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 18. November 2002 (BGBl. I. S. 4414)

Par. 1

Abweichend von § 21 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung wird die Verpflichtung zur Sicherung von Kindern mit amtlich genehmigten Rückhalteeinrichtungen auf Rücksitzen in Taxen, soweit nicht eine regelmäßige Beförderung gegeben ist, auf die Verwendung von Rückhalteeinrichtungen der Gewichtsklassen I, II und III im Sinne der Nummer 2.1.1 der ECE- Regelung Nr. 44 beschränkt. Dabei müssen nur bis zu zwei Kinder in Rückhalteeinrichtungen gesichert werden, wobei wenigstens für ein Kind eine Sicherung mit einer Rückhalteeinrichtung der Gewichtsklasse I möglich sein muss.

Par.2

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 1998 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.